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Aktuell: Abfindungen clever verhandeln und Steuern sparen!
Veröffentlicht am Mittwoch, dem 30. Mai 2018 von Links-im-Internet.de


Link - Tip PR-Gateway schreibt "Wird nicht verhandelt, so freut sich meist der Fiskus.

Die deutsche Wirtschaft brummt, die Wachstumsprognosen für 2018 sind erfreulich und dennoch haben Unternehmen angekündigt, dieses Jahr in Deutschland zahlreiche Stellen abzubauen. Ob betriebsbedingte oder personenbezogene Kündigungen, Firmen sind oft bereit, den Mitarbeitern, von denen sie sich trennen, eine Abfindung zu zahlen. In der Regel wird für die Höhe ein halbes Monatsgehalt pro Dienstjahr zugrunde gelegt. Aber letztendlich sind sowohl die Höhe der Abfindung, als auch der Auszahlungszeitpunkt mit dem Arbeitgeber verhandelbar.

Auf eine Abfindung fallen Steuern an

Die Abfindung fungiert als finanzielle Ausgleichszahlung für die Nachteile, die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen. "Sie muss aber nicht zwangsläufig zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden", so Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi). Abfindungen sind zwar von den Beiträgen zu den Sozialversicherungen befreit, aber wie jeder Arbeitslohn zu versteuern.

Oftmals schafft das Angebot, eine Abfindung zu erhalten, Genugtuung. "Die Idee, mit dem Arbeitgeber darüber zu verhandeln, um die eigene Steuerlast zu verringern, kommt den wenigsten Arbeitnehmern in den Sinn", so die Steuerexpertin. Nach der Versteuerung kommt oft das böse Erwachen, denn je höher die Abfindung, desto höher das zu versteuernde Jahreseinkommen. Schnell rutscht man in der Einkommensteuerklasse progressiv nach oben und macht Bekanntschaft mit Spitzensteuersätzen.

Zeitpunkt der Auszahlung ist steuerrelevant

Erfolgt die Kündigung gegen Jahresende, so ist es oft vorteilhaft, die Auszahlung der Abfindung in den darauffolgenden Januar zu verlegen, wenn im Folgejahr geringere Einkünfte zu erwarten sind. Denn folgt auf die Kündigung eine Periode der Arbeitslosigkeit, so ist das Gesamteinkommen in dieser Zeit üblicherweise niedriger und somit auch der persönliche Steuersatz.

Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld oder Übergangsgeld sind zwar an sich steuerfrei, fließen aber in die Progression mit ein. Sie werden für die Berechnung der Versteuerung der Abfindung also miteinbezogen. Für die ermäßigte Besteuerung muss die Abfindung zusammen mit der Lohnersatzleistung und gegebenenfalls dem Arbeitslohn aus einer neuen Beschäftigung höher sein als der Arbeitslohn im Vorjahr.

Oftmals kann es vor allem für Mütter in Elternzeit finanziell vorteilhaft sein, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlieren und sich ihre Abfindung nicht sofort, sondern in einem Jahr ausbezahlen lassen, in dem sie kein Einkommen oder Elterngeld beziehen. Denn dann ist eine Abfindung bis

9.000 Euro gänzlich steuerfrei. Erst ab dem 9.001 Euro fallen Steuern an.

Erfolgt die Kündigung zum Ende des ersten Quartals, so ist das bezogene Jahreseinkommen noch nicht so hoch und eine sofortige Versteuerung nicht zum Nachteil. Gudrun Steinbach weist darauf hin, dass auch die Einkünfte aus einem neuen Arbeitsverhältnis bei der Versteuerung der Abfindung eine Rolle spielen. Liegt bereits ein neuer Arbeitsvertrag vor und ist die neue Einkommenshöhe bekannt, so sollte das im Hinblick auf die Versteuerung der Abfindung bedacht werden.

Wem nutzt die Fünftelregelung?

So mancher Arbeitnehmer kann von der sogenannten Fünftelregelung profitieren, aber nicht jeder. Bei der Fünftelregelung wirkt sich nur ein Fünftel der Abfindung auf den individuellen Steuersatz aus. Somit kann die Steuerlast deutlich geringer ausfallen. Dennoch wird die gesamte Abfindung, wenn auch ermäßigt, im Auszahlungsjahr besteuert.

Damit die Fünftelregelung zur Anwendung kommen kann, müssen die Einkünfte zusammen mit der Abfindung höher sein als die fiktiven regulären Einkünfte aus einer rein rechnerischen Lohnfortzahlung. Die Abfindung muss für die Fünftelregelung zudem in einem Veranlagungszeitraum bezahlt werden.

Ein "Otto Normalverdiener" profitiert von der Fünftelregelung, wenn die Differenz zwischen der Abfindung und dem sonstigen zu versteuerndem Einkommen groß ist. Gutverdiener, die ohnehin den Spitzensteuersatz zahlen, haben keinen Vorteil von der Fünftelregelung. Für sie gibt es andere Ansätze, um die Steuern auf die Abfindung zu senken.

Manchmal ist für den Arbeitnehmer auch ein frühzeitiger Ausstieg in der Freistellungsphase möglich. So könnte die Abfindung um das gesparte reguläre Gehalt aufgestockt und niedriger besteuert werden.

Abfindung in Raten in Betracht ziehen

Eine Abfindung muss nicht als Einmalzahlung ausbezahlt werden. Eine Aufteilung auf mehrere Teilzahlungen ist möglich und kann für manche Konstellationen sehr vorteilhaft sein. Andererseits kann diese Vorgehensweise für die Fünftelregelung schädlich sein. Das hängt vom Verhältnis der Höhe der Teilzahlungen zur Hauptzahlung ab. Wem die Fünftelregelung ohnehin nichts nutzt, der fährt damit besser, sich die Abfindung über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren verteilt auszahlen zu lassen.

Umwandlung in Altersvorsorge

Für eine Steueroptimierung kann die Umwandlung eines Teils der Abfindung in die betriebliche Altersvorsorge sinnvoll sein. Für die letzten zehn Dienstjahre des Arbeitsverhältnisses können rückwirkend noch bis zur Freigrenze Beiträge steuerfrei einbezahlt werden. Die bereits eingezahlten Beiträge werden dabei außer Acht gelassen. So kann die Rente mal eben deutlich gesteigert werden.

Aber auch Einzahlungen in einen Basis-("Rürup") oder Riester-Vertrag von der Abfindungssumme wirken sich auf die persönliche Steuerlast aus. Nicht nur, dass sich die Einkommenshöhe dadurch reduzieren lässt, in Kombination mit der Fünftelregelung wirkt sich die Steuerersparnis sehr stark aus. "Im Extremfall kann die Renteneinzahlung sogar zu 100 Prozent aus Steuergeldern entstehen", rechnet Gudrun Steinbach vor.

"Die Planung einer Abfindung ist eine komplexe Angelegenheit, die für Privatpersonen meist sehr schwierig und unübersichtlich ist", erklärt Gudrun Steinbach. Ein Lohnsteuerhilfeverein wie die Lohi kann hingegen ganz leicht verschiedene Probeberechnungen durchführen, um den maximalen Vorteil aus der Abfindung herauszuholen. Es ist daher empfehlenswert, sich rechtzeitig zu diesem Thema beraten zu lassen, wenn eine Abfindung im Raum steht. Und zwar am besten, bevor mit dem Arbeitgeber verbindliche Absprachen getroffen werden. Der Schlüssel zum Erfolg lautet hier eindeutig: mit dem Arbeitgeber verhandeln!
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 600.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären - im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Gudrun Steinbach
Riesstraße 17
80992 München
089 2781310

www.lohi.de

Pressekontakt:
Pressereferent
Jörg Gabes
Werner-von-Siemens-Straße 5
93128 Regenstauf
j.gabes@lohi.de
09402 503159
www.lohi.de

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